Thema: Gewindefahrwerk tiefer gedreht.. Gibts Tüv?
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Björn
Auto: C200 Kompressor (w203)
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Hallöchen, ich habe ein H&R Gewindefahrwerk und meine Einstellung ist genau auf angegebene TÜV-Höhe. Nun wollte ich noch nen Zentimeter tiefer gehen. Bekomme ich das irgendwie eingetragen oder besteht dort überhaupt keine Chance das zu legalisieren? Grüsse Björn
__________________ Grüsse Björn :driver:
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21.11.2009, 23:15 Uhr |
Posts: 42 | C-Klasse
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Manuel
Auto: C200 (w202)
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Hallo,
weis jetzt zwar nicht was in deinem Gutachten steht, aber ich würd das Fahrwerk einfach auf die gewünschte Tiefe einstellen und mittels einer Einzelabnahme eintragen lassen, den in Deutschland gibt es ja keine gesetzliche Mindestbodenfreiheit.
Die Freigängigkeit der Reifen muss halt gewährleistet sein.
Bin mir nicht mehr sicher, aber ich glaub das es auch einen Mindestfederweg gibt, der gewährleistet sein müss, aber da solltest du dich einfach nochmal beim TÜV erkundigen.
__________________ mfg
Manuel
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22.11.2009, 03:59 Uhr |
Posts: 1356 | Maybach-Klasse | Beitrag 1 mal editiert
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spookie
[Moderator] 9.Treffenorganisator
Auto: E320 (w211)
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Wie schon von Manuel geschrieben: wenn die Reifen frei laufen und einfedern können (notfalls mit Federwegsbegrenzer), dann kannst Du auch tiefer gehen. Rein theoretisch dürfte dann aber die TÜV Abnahme ungültig sein, ich weiss nicht genau wie sich das bei Gewindefahrwerken verhält.
__________________ Unsere Autos
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22.11.2009, 11:20 Uhr |
Posts: 8820 | Maybach-Klasse
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Popey24
12.Treffenorganisator
Auto: C43 (w202)
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Ich würde das aus persönlichem Interesse nicht machen. Bei max Tieferlegung ist das Fahrwerk ja so ausgelegt, dass es bei max Achslast genauso tief einfedert wie Serie. Wenn du noch tiefer gehst, wird es öfters durchschlagen. Habe selbst die Erfahrung gemacht: Man glaubt es kaum, aber ei cm weniger macht da dann schon ne Menge aus.
Gruß,
Stephan
__________________ http://carboncreator.de.tl
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22.11.2009, 16:03 Uhr |
Posts: 943 | SL AMG-Klasse
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Björn
Auto: C200 Kompressor (w203)
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Vielen Dank für eure Hilfe. Ich glaube, dass ich am Wochenende einfach noch mal einen Tick runterschraube und dann nächste Woche mal zum Tüv fahre.. Mal schauen wieviel Lust ich habe :coffee:
__________________ Grüsse Björn :driver:
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23.11.2009, 16:48 Uhr |
Posts: 42 | C-Klasse
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Andretti
7.Treffenorganisator
Auto: SLK 200k (r170)
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Hallo Björn,
habe das Thema heute erst gelesen.
Wenn Du eine technische Änderung an einer eingetragenen Sache vornimmst, wird selbstverständlich die ganze Eintragung unwirksam.
Was die Bodenfreiheit angeht, hab ich selbst mal meine Erfahrungen gemacht. Da nützt die beste Eintragung nichts, wenn Du z.B. bei der nächsten HU nicht über den Rand der Grube (so ca. 7cm) kommst.
Eine in einem Paragraphen geregelte Mindestbodenfreiheit gibt es zwar nicht, aber für alle Ungläubigen mal ein schöner Text:
In der StVZO gibt es keine expliziten Vorschriften über die Bodenfreiheit von Fahrzeugen. Damit sind die allgemeinen Vorgaben des § 30 StVZO in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den heutigen Standards aus Fahrzeugtechnik und Strassenbau anzuwenden.
Es ergibt sich, dass im verkehrsüblichen Fahrbetrieb beim Überfahren einer Bodenwelle, eines Schlagloches, eines abgesenkten Bordsteines, eines Schachtdeckels, oder beispielsweise einer Prüfgrube, Hebebühne, etc., oder andere Hindernisse keine Beschädigung von Fahrzeug und Verkehrseinrichtungen (in Parkhäusern, Auffahrten, Baustellen usw.) eintreten darf.
Die Sachverständigen und beratenden Gremien beim Bundesverkehrsminister für Verkehr sehen die Angaben im VdTÜV- Merkblatt 751, Anhang II, Nr. 5.1.7., als allgemeinverbindlich an. Dort wird ein Hindernis von 800 mm Breite und einer Höhe von 110 mm festgelegt, das tiefergelegte Fahrzeuge, besetzt mit einem Fahrer, vollen Kraftstofftanks, mittig berührungslos überfahren können müssen. Unter diesen Voraussetzungen wird davon ausgegangen, daß keine Beschädigungen - im üblichen Verkehr - eintreten dürfen.
Abweichungen in begründeteten Einzelfällen sind u.U. möglich. Dessen ungeachtet haben jedoch in solchen Fällen sowohl Fahrer als auch Fahrzeughalter die Verantwortung für den verkehrsicheren Betrieb des Fahrzeugs. Eine beschädigte Ölwanne beispielsweise kann zu einer unmittelbaren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch austretendes Öl auf der Fahrbahn führen. Der Fahrer hat dafür Sorge zu tragen, daß beim Fahren keine Beschädigungen auftreten.
In etwa das selbe bekam ich mal zu hören, als ich meine Bodenfreiheit bei einem Golf 1 vorm Gericht ausdiskutieren wollte...Daran hat sich bis heute nichts geändert.
__________________ Gruß,
mario
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31.12.2009, 16:28 Uhr |
Posts: 4594 | Maybach-Klasse
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