Hinweis zu Cookies Diese Website verwendet Cookies. Wenn Sie diese Website weiterhin nutzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Weitere Informationen finden Sie hier.
ich habe mir letzten Samstag einen C 220 CDI (203) BJ 4/04 gekauft. Ich bin einen Tag gefahren, alles ok.
Ich fahre einkaufen, stelle Motor ab, springt nicht mehr an, kein Mux. Schleppe das Fahrzeug zur MB, alle dachten der Anlasser, dann Steuergerät, aber alles nix. Jetzt stellten sie fest der SAM (Sicherungskasten oben rechts) hat einen Wackelkontakt. Wenn der Mechaniker auf das Relay klopft, startet Motor. OK am Freitag wurde neuer SAM eingebaut (460 Euronen), mir wurde das Fahrzeug übergeben, ich fahre nach Hause, stelle Auto vor der Wohnung ab, wollte später wegfahren genau das gleiche wieder :P. Jetzt steht er schon den zweiten Tag bei MB....die Messungen haben ergeben, dass der Strom richtig in den SAM rein geht, aber am Relay falsch ankommt???? Einmal das Relay irgendwie berühren...Motor startet wieder....
Kann mir jemand einen Tipp geben, der Händler (Verkäufer) interessiert sich nicht dafür, MB ist am Ende mit dem Können ?(
Hallo,
der Händler hat sich aufgrund der Sachmängelhaftung dafür zu interessieren.
Anwalt nehmen und gut ist es...
Ein kleiner Auszug:
Zitat:Sachmängelhaftung
Sie haben als Käufer eines Gebrauchtwagenkaufs von einem Händler ein gesetzliches Recht auf kostenlose Nachbesserung durch Ihren Verkäufer aufgrund der Sachmängelhaftung – auch ohne Gebrauchtwagengarantie. Für dieses gesetzliche Recht müssen Sie nicht bezahlen !
Händler haften ein Jahr für Sachmängel
Händler bzw. Unternehmer (Definition: siehe "Mängelhaftung beim Gebrauchtwagen") müssen beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher mindestens ein Jahr für Mängel des Fahrzeuges einstehen.
Ein Ausschluss der Sachmängelhaftung beim sog. Verbrauchsgüterkauf ist nicht zulässig. Klauseln im Vertrag eines Gebrauchtwagenhändlers wie z.B. "Gekauft wie gesehen" oder "Fahrzeug wird unter Ausschluss der Gewährleistung /Sachmängelhaftung verkauft" haben daher keine Wirksamkeit, auch wenn einige Händler diese in ihren Kaufverträgen verwenden (weitere Informationen zur Rechtslage beim Gebrauchtwagenkauf finden Sie unter"Mängelhaftung beim Gebrauchtwagen").
Gesetzliches Rücktrittsrecht nur bei Nachbesserung durch den Verkäufer
Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen wegen desselben (nicht ganz unerheblichen) Mangels hat der Käufer in der Regel das gesetzliche Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. D.h. er kann das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen. Dies gilt aber nur, wenn die Nachbesserung vom Verkäufer selbst durchgeführt wurde oder der Verkäufer vorher der Nachbesserung in einer anderen Werkstatt zugestimmt hat.
Wer in einer anderen Werkstatt als der des Verkäufers reparieren lässt, muss dem Verkäufer selbst noch einmal die Nachbesserung ermöglichen und kann erst vom Vertrag zurücktreten, wenn auch dem Verkäufer die Reparatur nach zwei Versuchen nicht gelingt.
__________________ Gruß
Brovning
08.10.2010, 10:30 Uhr
Posts: 9559 | Maybach-Klasse | Beitrag 1 mal editiert