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Geschrieben von spookie am 11.10.2007, 02:04 Uhr:

09.10.2007 Noch nie in der Geschichte der Bundesrepublik waren die Autos so alt wie heute. Der Durchschnitts-Pkw ist nach Angaben des Kraftfahrtbundesamtes derzeit 8,1 Jahre alt. Tendenz steigend. Da macht sich so mancher Autobesitzer Gedanken, wie es denn mit der "Altersversorgung" bei Ersatzteilen steht.

"Aus dem Kaufvertragsrecht selbst ergibt sich keine Verpflichtung eines Herstellers, über den Gewährleistungszeitraum hinaus - zwei Jahre - Ersatzteilansprüche eines Kunden zu befriedigen", beschreibt Michael Winter den juristischen Grundsatz. Der auf Verkehrsrecht spezialisierte Anwalt aus Kornwestheim verweist aber zugleich darauf, dass in der deutschen Rechtsprechung unter Bezugnahme auf den Begriff von "Treu und Glauben" statuiert sei, "dass ein Hersteller Ersatzteile für Maschinen, Kraftfahrzeuge und technische Geräte auch ohne besondere Vereinbarung für eine gewisse Zeit bereithalten muss". In der Praxis seien daher Probleme eher selten.

In der Tat zeigt das Beispiel Rover, dass der Markt mit auszutauschenden Kotflügeln oder Kurbelwellen auch dann noch funktioniert, wenn die Marke nicht mehr existiert. Rund 150 000 Rover-Fahrzeuge gibt es derzeit noch zwischen Kiel und Konstanz, und deren Ersatzteilbedarf liegt in den Händen der Firma X-Part. Verkaufsdirektor Jens Gebhardt: "Es gibt ausreichend Lagerbestände, und zum Teil wurde nachfabriziert." Anders sieht es manchmal bei Zubehör aus, wie Anwalt Winter weiß. Dort, so schildert er seine Erfahrungen, "kann es bei älterem Zubehör oder bei Insolvenz des Herstellers schon mal ein Riesenproblem geben".

1999 entschied das Landgericht Köln, dass ein Verkäufer oder Hersteller verpflichtet sei, Ersatzteile für die durchschnittliche Nutzungsdauer seines Produkts bereitzuhalten, so es sich um ein technisches Industrieprodukt handelt, erläutert Winter. "Nach übereinstimmender Rechtsprechung muss ein Hersteller im Kfz-Bereich für einen Zeitraum von mindestens zwölf Jahren nach Auslieferung des letzten Fahrzeugs Ersatzteile einer Modellreihe bereitstellen." Erster Ansprechpartner sei dabei der Markenhändler.

Allerdings beinhalte die Pflicht eines Händlers zur Belieferung seines Kunden mit Ersatzteilen während der "durchschnittlichen, gewöhnlichen Nutzungsdauer" nicht dessen Pflicht zur eigenen Vorratshaltung. Er sei lediglich verpflichtet, das Ersatzteil beim Hersteller innerhalb der vorgenannten Zeitspanne zu beschaffen. In der Praxis bedeutet dies: Es kann dauern, bis das erforderlich Teil geliefert werden kann.

Anders gestaltet sich die Situation, wenn Ersatzteilprobleme bereits kurz nach Ablauf einer Verjährungs- oder Garantiefrist auftreten. "Kann ein Händler in solchen Fällen seine diesbezügliche Pflicht nicht erfüllen, ist ein Käufer nach der Rechtsprechung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu fordern, da ihm in einem solchen Fall das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist", sagt Winter. Ansprüche des Kunden gegenüber dem Händler bestünden jedoch nur dann, wenn er, beispielsweise als Erstkäufer, das Fahrzeug auch bei diesem erworben habe. Wenn jemand ein Fahrzeug mit mehreren Vorbesitzern auf dem Gebrauchtwagenmarkt erwerbe, bestünden keine Ansprüche auf Ersatzteilbelieferung durch den ursprünglich das Fahrzeug ausliefernden Händler. Hier greife dann wieder die Lagerpflicht des Herstellers.

Und auf eine weitere Besonderheit macht der Anwalt aufmerksam: "In der Rechtsprechung ist festgehalten, dass man sich von der Verpflichtung zur Ersatzteilbeschaffung generell freizeichnen kann. Jedoch sind im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen die im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten Grundsätze zur Vermeidung von Verbrauchernachteilen unbedingt zu beachten." Im Klartext: "Vor dem Fahrzeugkauf unbedingt das Kleingedruckte lesen!"

(ddp)




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