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Ordnungswidrigkeit: Gelbfahrt - https://www.mb-treff.de/forum/thread.php?id=2356
Geschrieben von Brovning am 12.03.2008, 21:07 Uhr:
Hallo Zusammen!
Habt ihr das gewusst:
Zitat:
StVO: Paragraf 37, Absatz 2:
Gelb ordnet an: Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten.
Wenn die Ampel "gelb" zeigt und ihr Gas gebt, anstatt normal weiterzufahren oder zu bremsen, dann kostet das 10,- Euro wegen "Gelbfahrt"! 8o
Gelbphase je nach Geschwindigkeitsbeschränkung:
- Tempo 50: 3 Sekunden
- Tempo 60: 4 Sekunden
- Tempo 70: 5 Sekunden
Geschrieben von Andretti am 13.03.2008, 02:12 Uhr:
Dass es sich Grundsätzlich um eine Ordnungswiedrigkeit handelt stimmt nicht ganz.
Da gibt es jede Menge Gerichtsurteile zu, die sich mit dem Decken, wie ich es vor mehr als 20 Jahren bei der Fahrschule gelernt habe. Bei Gelb anhalten, wenn es der erforderliche Bremsweg zulässt.
Beispiel Urteil OLG Hamm:
Die gelbe Ampelphase nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO ordnet an: Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten ! Dieses Anhaltegebot gilt allerdings nicht uneingeschränkt, sondern nur für diejenigen Fahrzeugführer, die bei Beginn der Gelbphase noch so weit von der Ampel entfernt sind, dass sie vor dieser, spätestens vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich, ohne Gefahrbremsung, d.h. bei mittlerer Betriebsbremsung (bei 70 km/h mit einer Verzögerung von 3 m/s2), anhalten können (BGH NZV 1992, 157; OLG Hamm VersR 1975, 757; Hentschel Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 37 Rdn. 48 ). Andernfalls dürfen sie trotz Gelblichts mit der gebotenen Vorsicht zügig weiterfahren. Mit dieser ausnahmsweise eingeräumten Einschränkung des Haltegebots sollen plötzliche Voll- oder auch nur Starkbremsungen des im Zeitpunkt des Farbwechsels auf Gelblicht bereits nahe an die Ampel herangefahrenen Verkehrs soweit als möglich vermieden werden, da derartige Bremsmanöver die Gefahr von Unfällen - insbesondere in Form von Auffahrkollisionen - erhöhen.
Uneingeschränkt gilt der Paragraph bei Rot-Gelb-Grün
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