Laut § 2 Abs. 1 des KraftStG ist die Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) von jedem Fahrzeughalter zu entrichten, der ein "nicht dauerhaft schienengeführtes Fahrzeug" in Deutschland zulassen und im öffentlichen Straßenverkehr bewegen will.
Bis auf wenige Ausnahmen wird die Kfz-Steuer für alle Pkw, Lkw, Wohnmobile, Motorräder und auch Anhänger, die in Deutschland zugelassen sind, fällig. Verwaltet wird sie vom Bundesministerium der Finanzen. Seit dem 10.07.2014 wird sie jedoch von der Zollverwaltung erhoben.
Ermittlung der Kfz-Steuer Bei Pkws ist zur Ermittlung der Kfz-Steuer der 30.6.2009 ein wichtiges Datum. Für alle Pkws, die vor diesem Tag zugelassen wurden, ist die Bemessung allein vom Hubraum des Motors, der Kraftstoffart und der Schadstoffklasse abhängig. Pro angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum wird ein entsprechender Betrag fällig.
Bei allen Autos, die nach diesem Stichtag zum ersten Mal zugelassen wurden, wird es komplizierter. Ab jetzt fließen neben dem Hubraum und der Motorart auch noch die CO2-Emissionen mit in die Berechnung ein.
Berechnung der Kfz-Steuer Es ist wichtig, dass man sich bereits vor der Anschaffung eines neuen oder gebrauchten Autos ein genaues Bild über die zu erwartenden laufenden Kosten macht und man sich auf verschiedenen Plattformen ausreichend über die Kfz-Steuer informiert. Zusätzlich kann die Kfz-Steuer Tabelle oder ein Kfz-Steuer Rechner genutzt werden. Im Internet finden sich zahlreiche Seiten, auf denen man sich schnell und bequem die fällige Kfz-Steuer für das geplante Auto ausrechnen lassen kann. Auch auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums findet sich solch ein Rechner.
Regelungen und Fristen zur Zahlungspflicht Wird ein Auto bei der Zulassungsstelle neu angemeldet, wird dieses automatisch an die entsprechende Dienststelle der Zollverwaltung gemeldet. In der Regel bekommt der Fahrzeughalter binnen zwei Wochen den Steuerbescheid samt Zahlungsaufforderung per Post zugestellt. Die Kfz-Steuer ist ab dann jährlich im Voraus zu überweisen. Wer nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen möchte, sollte sich den Zahlungstermin gut merken. Eine jährliche Zahlungsaufforderung bekommt man nicht. Wird die Zahlungsfrist versäumt erfolgt eine kostenpflichtige Mahnung inklusive Säumniszuschlag. Wer dann immer noch nicht zahlt, dem droht schlimmstenfalls eine Kontopfändung und die Zwangsstilllegung des Fahrzeuges.
Wird das Fahrzeug stillgelegt oder nach Verkauf umgemeldet, werden zu viel gezahlte Beträge, ebenfalls binnen etwa zwei Wochen, zurück überwiesen.
Was kann man tun um die Kfz-Steuer zu senken? Es gibt mehrere Möglichkeiten, um die Kfz-Steuer zu reduzieren. Zum Beispiel kann man durch die Nachrüstung von Schadstoff-Filtern in eine günstigere Schadstoffklasse wechseln. Für Liebhaberfahrzeuge, die ohnehin nur in den Sommermonaten genutzt werden, empfiehlt sich ein Saisonkennzeichen. Für Autos, die über 30 Jahre alt sind, kann auch ein sogenanntes H-Kennzeichen beantragt werden. Oldtimer werden pauschal mit 191,73 Euro im Jahr besteuert.
Kfz-Steuer und Pkw-Maut ab 2016 Finanziell betrifft die geplante Pkw-Maut den deutschen Autofahrer nicht. Sie soll auf den Cent genau der Kfz-Steuer gegengerechnet werden. Der Gesamtbetrag bliebe also gleich. Ob die geplante Maut aber tatsächlich eingeführt werden kann, müssen vorher die Gerichte klären. Die EU-Kommission hält das Konzept für verfassungswidrig, da durch die Verrechnung mit der Kfz-Steuer bei deutschen Autos die Maut eigentlich nur Autofahrer aus dem Ausland zusätzlich belasten würde. Das würde eine Diskriminierung der ausländischen Autofahrer bedeuten. Bis die Juristen das Problem genau geprüft haben, bleibt vorerst alles wie gehabt.
Direkte Beratung beim Zoll Wer auf Nummer sicher gehen will kann sich mit allgemeinen Fragen zur Kfz-Steuer an die zentrale Auskunft der Zollverwaltung wenden. Wenn es um konkrete Fragen zum eigenen Steuerfall geht, empfiehlt es sich, direkt mit dem zuständigen Hauptzollamt zu sprechen. Kontaktdaten und Telefonnummern finden sich auf der Homepage des Zolls.
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